Gemeinschuldner

Gemeinschuldner
1. Begriff:  Schuldner, über dessen Vermögen ein  Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der G. braucht nicht Kaufmann zu sein. Bei  Insolvenzeröffnung über das Vermögen (1) einer OHG sind G. alle Gesellschafter, (2) einer KG nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), (3) einer juristischen Person ist diese selbst G.
- 2. Rechte und Pflichten des G.: a) Mit der Insolvenzeröffnung verliert der G. das Recht, sein zur  Insolvenzmasse gehörendes (d.h. der Zwangsvollstreckung unterliegendes) inländisches Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 InsO), an den Insolvenzverwalter. Rechtsbehandlungen, die der G. nach Insolvenzeröffnung über zur Masse gehörende Gegenstände vornimmt, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 81 InsO). Leistung an G. befreit den Leistenden von seiner Verbindlichkeit nur, wenn ihm die Insolvenzeröffnung unbekannt war. Andernfalls muss der Insolvenzverwalter nochmals Zahlungen verlangen (§ 82 InsO).
- b) Der G. ist dem Insolvenzverwalter, dem  Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der  Gläubigerversammlung zur Auskunft verpflichtet. Er hat sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu halten (§ 97 III InsO). Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers muss er eidesstattliche Versicherung ablegen (§ 153 II InsO).
- c) Die Handlungs-, bes. Geschäftsfähigkeit des G. wird nicht gemindert. Er bleibt fähig, neue Prozesse zu führen, Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen.
- Während des Insolvenzverfahrens gemachter Vorerwerb ist bis zur  Aufhebung des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger nicht pfändbar (§ 89 InsO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, s.u. Concurs 1) C) a) …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, derjenige, über dessen Vermögen der Konkurs (s.d.) eröffnet ist …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gemeinschuldner — Gemeinschuldner, im Concurs der insolvente Schuldner (Cridar) gegenüber seinen sämmtlichen Creditoren …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gemeinschuldner — Ge|mein|schuld|ner 〈m. 3〉 jmd., über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist * * * Ge|mein|schuld|ner, der (Rechtsspr.): Schuldner, über dessen Vermögen ein Konkurs stattfindet, durch den alle Gläubiger anteilmäßig befriedigt… …   Universal-Lexikon

  • Konkursit — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Kridar — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Kridatar — Gemeinschuldner (fr: failli, it: fallito; auch: Konkursit, Kridar, Kridatar) heisst nach schweizerischem Recht der Schuldner, nachdem über ihn eine Generalexekution in sein Vermögen eröffnet worden ist; der Begriff wird etwa verwendet in Art. 237 …   Deutsch Wikipedia

  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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