- Gemeinschuldner
- 1. Begriff: ⇡ Schuldner, über dessen Vermögen ein ⇡ Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der G. braucht nicht Kaufmann zu sein. Bei ⇡ Insolvenzeröffnung über das Vermögen (1) einer OHG sind G. alle Gesellschafter, (2) einer KG nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), (3) einer juristischen Person ist diese selbst G.- 2. Rechte und Pflichten des G.: a) Mit der Insolvenzeröffnung verliert der G. das Recht, sein zur ⇡ Insolvenzmasse gehörendes (d.h. der Zwangsvollstreckung unterliegendes) inländisches Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 InsO), an den Insolvenzverwalter. Rechtsbehandlungen, die der G. nach Insolvenzeröffnung über zur Masse gehörende Gegenstände vornimmt, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 81 InsO). Leistung an G. befreit den Leistenden von seiner Verbindlichkeit nur, wenn ihm die Insolvenzeröffnung unbekannt war. Andernfalls muss der Insolvenzverwalter nochmals Zahlungen verlangen (§ 82 InsO).- b) Der G. ist dem Insolvenzverwalter, dem ⇡ Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der ⇡ Gläubigerversammlung zur Auskunft verpflichtet. Er hat sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu halten (§ 97 III InsO). Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers muss er ⇡ eidesstattliche Versicherung ablegen (§ 153 II InsO).- c) Die Handlungs-, bes. ⇡ Geschäftsfähigkeit des G. wird nicht gemindert. Er bleibt fähig, neue Prozesse zu führen, Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen.- Während des Insolvenzverfahrens gemachter Vorerwerb ist bis zur ⇡ Aufhebung des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger nicht pfändbar (§ 89 InsO).
Lexikon der Economics. 2013.